Die französische Steuerbehörde kann Fehler, die in den Unterlagen eines Unternehmens bei einer Belegprüfung entdeckt werden, auch dann korrigieren, wenn das Unternehmen bereits Gegenstand einer Steuerprüfung (contrôle fiscal) in Bezug auf dieselbe Steuer und denselben Zeitraum war.
Im Rahmen einer Steuerprüfung kann die Steuerbehörde nach deren Abschluss nur in Ausnahmefällen eine erneute Prüfung in Bezug auf dieselben Steuern oder Abgaben und denselben Zeitraum durchführen. Andernfalls könnte eine etwaige aus der zweiten Prüfung resultierende Berichtigung aufgehoben werden. Die Garantie, dass keine neue Prüfung durchgeführt werden darf, ist strikt anzuwenden, wie es kürzlich der Conseil d’Etat (oberstes frz. Verwaltungsgericht) in Erinnerung gerufen hat.
In diesem Fall war ein Unternehmen im Jahr 2015 einer Steuerprüfung unterzogen worden. Im Rahmen dieses Verfahrens waren ihm für das 2014 abgeschlossene Geschäftsjahr Berichtigungen bezüglich der Mehrwertsteuer und der Körperschaftsteuer auferlegt worden. Darüber hinaus hatte die Steuerbehörde dieser Gesellschaft anlässlich einer Belegprüfung am 11. März 2016 einen Vorschlag für eine Berichtigung übermittelt, der sich erneut auf die Körperschaftsteuer und das Geschäftsjahr 2014 bezog. Diese zweite Berichtigung hat das Unternehmen angefochten und sich dabei auf die Garantie berufen, dass keine erneute Steuerprüfung durchgeführt werden darf.
Zu Unrecht, urteilte der Conseil d’Etat. Nach Ansicht der Richter kann die Steuerbehörde nach einer Steuerprüfung Unzulänglichkeiten oder Fehler, die bei einer Belegprüfung festgestellt werden, für dieselbe Steuer und denselben Zeitraum korrigieren. Mit anderen Worten: Nur die Aufeinanderfolge von zwei Steuerprüfungen ist untersagt.