Steuerliche Regelung für Sportler mit Impatriate-Status in Frankreich admin April 6, 2025

Steuerliche Regelung für Sportler mit Impatriate-Status in Frankreich

Steuerliche Regelung für Sportler mit
Impatriate-Status in Frankreich

Spieler aus dem Ausland, die in eine französische Liga aufgenommen werden,
haben Anspruch auf die Impatriierungsregelung nach Artikel 155 B des
französischen Steuergesetzes CGI.

Diese Regelung ermöglicht unter bestimmten Bedingungen eine
Steuerbefreiung:
– eines Teils des Einkommens aus der beruflichen Tätigkeit der Spieler,
– bestimmter Vermögenseinkünfte bis zu 50 % ihres Betrags,
– eines Teils ihres Vermögens, das sie im Ausland besitzen.

Dafür müssen drei Bedingungen erfüllt sein:
– Der Sportler muss eine Beschäftigung in einem in Frankreich ansässigen
Unternehmen (dem Verein) aufnehmen,
– er darf in den letzten fünf Jahren vor seiner Niederlassung nicht steuerlich in
Frankreich ansässig gewesen sein,
– er muss seinen Wohnsitz in Frankreich begründen.

Die steuerbefreiten Einkünfte aus der Tätigkeit entsprechen:
– den zusätzlichen Vergütungsbestandteilen, die direkt mit der Ausübung der
beruflichen Tätigkeit in Frankreich verbunden sind (CGI, Art. 155 B, I, 1°, Abs.
1). Diese Impatriierungsprämie kann mit Sachbezügen im Zusammenhang mit
Unterkunft, Schulgebühren der Kinder und gegebenenfalls mit Zuschlägen für
den Umzug des Ehepartners kombiniert werden;

– Vergütungen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit (CGI, Art. 155 B, I,
2°), sofern diese im direkten und ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers
ausgeübt wird (zum Beispiel Spiele, die außerhalb Frankreichs ausgetragen
werden).

Die zu 50 % steuerbefreiten Vermögenseinkünfte umfassen insbesondere die
sogenannten „passiven“ Einkünfte. Dazu gehören Erträge aus Urheberrechten
und geistigem Eigentum, die von einer im Ausland ansässigen Person gezahlt
werden, wie z. B. Erträge aus der Monetisierung des Rechts am eigenen Bild,
sowie Erträge aus beweglichem Kapital (ausgeschüttete Erträge oder Erträge
aus festen Anlagen).

Die Impatriierungsprämie kann auf zwei Arten ermittelt werden:
– sie wird entweder explizit im Vertrag des Spielers vorgesehen (Betrag oder
Nennung der angewandten Berechnungsmethode);
– oder sie wird pauschal festgelegt (30 % der insgesamt bezogenen
Vergütung).

Das Gehalt muss mindestens demjenigen entsprechen, das für vergleichbare
Funktionen im selben Unternehmen oder, falls dies nicht möglich ist, in
ähnlichen in Frankreich ansässigen Unternehmen gezahlt wird (CGI, Art. 155
B, I, 1°, Abs. 4).

Der Befreiungsbetrag ist begrenzt, je nach jährlicher Wahl des Sportlers:
– entweder auf 50 % seiner Gesamtvergütung,
– oder, falls er Vergütungen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit
bezieht, auf 20 % seines steuerpflichtigen Einkommens nach Abzug der
Impatriierungsprämie.

Die Impatriierungsregelung gilt für Tätigkeitsaufnahmen ab dem 6. Juli 2016
längstens bis zum 31. Dezember des achten auf die Aufnahme der Tätigkeit
folgenden Kalenderjahres. Für Tätigkeitsaufnahmen vor diesem Datum endete
die Anwendungsdauer spätestens am 31. Dezember des fünften
Kalenderjahres.

Der Sportler muss die steuerbefreiten Einkünfte in der
Einkommensteuererklärung angeben, um die Ermittlung des steuerlichen
Referenzeinkommenswerts (revenu fiscal de référence) zu ermöglichen.

Für weitere Informationen über die Besteuerung von Spitzensportlern in
Frankreich wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.