Steuerliche Organschaft in Frankreich im Rahmen eines internationalen Konzerns. Eine Schweizer Muttergesellschaft, die ihrerseits von einer deutschen Gesellschaft gehalten wird.
Es geht hier um eine Unternehmensgruppe, deren „oberste Muttergesellschaft“ die nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft DE (Deutschland) ist, die wiederum 100 % einer nach Schweizer Recht gegründeten Holdinggesellschaft, der Holding CH AG, besitzt; letztere hält wiederum 100 % der beiden französischen Gesellschaften Gesellschaft FR 1 SAS und Gesellschaft FR 2 SAS, wobei letztere ihrerseits 100 % der Gesellschaft FR 3 SARL (eine „ruhende“ Gesellschaft) hält.
Die Fragestellung lautet, ob und in welcher Form ein System der steuerlichen Organschaft in Frankreich zwischen den oben genannten französischen Gesellschaften eingerichtet werden kann.
1. Allgemeine Grundsätze für das System der steuerlichen Organschaft in Frankreich
Die steuerliche Organschaft ermöglicht es (auf Antrag) einer in Frankreich der Körperschaftsteuer (IS) unterliegenden sogenannten „Organträgerin“, nur für das Gesamtergebnis (Addition der Ergebnisse der zum Organkreis gehörenden Gesellschaften) der Körperschaftsteuer zu unterliegen.
Das Prinzip der steuerlichen Organschaft ist im CGI (Code général des impôts – französisches Steuergesetzbuch) in den Artikeln 223 A ff. geregelt.
Die Anwendung des Systems der steuerlichen Organschaft, das für fünf Jahre gilt und stillschweigend verlängert wird, setzt die Erfüllung der folgenden Bedingungen voraus:
- Die Gesellschaften des Organkreises müssen der Körperschaftsteuer (IS) unterliegen und in Frankreich steuerpflichtig sein;
- Die französische Muttergesellschaft muss während des gesamten Geschäftsjahres kontinuierlich mindestens 95 % des Kapitals jeder Tochtergesellschaft halten;
- Die durch Organschaft verbundenen Unternehmen müssen ihre Geschäftsjahre zu denselben Daten eröffnen und abschließen.
- Das Kapital der „Muttergesellschaft und Organträgerin“ darf nicht direkt oder indirekt zu 95 % oder mehr von einer anderen in Frankreich der Körperschaftsteuer unterliegenden Gesellschaft gehalten werden.
2. Vertikale Organschaft mit einer französischen Organträgerin
Eine der Grundvoraussetzungen für das System der vertikalen steuerlichen Organschaft besteht darin, dass die Organträgerin direkt oder indirekt über Konzerngesellschaften mindestens 95 % der Anteile der einbezogenen Tochtergesellschaften halten muss.
Bei Ihrer Konstellation hält die Gesellschaft FR 1 SAS keine 95 % an der Gesellschaft FR 2 SAS, ebenso wenig hält die Gesellschaft FR 2 SAS 95 % an der Gesellschaft FR 1 SAS. Daher kann derzeit keine der beiden Gesellschaften die andere in eine klassische vertikale steuerliche Organschaft einbeziehen.
Hingegen hält die Gesellschaft FR 2 SAS 100 % an der Gesellschaft FR 3 SARL: ein vertikaler Minikonzern, Gesellschaft FR 2 SAS (Muttergesellschaft) + Gesellschaft FR 3 SARL (Tochtergesellschaft) ist denkbar, unabhängig von der Tatsache, dass die Gesellschaft FR 2 SAS von einer Schweizer Gesellschaft gehalten wird, die in Frankreich nicht der Körperschaftsteuer unterliegt.
„Hinsichtlich der Steuererklärungspflichten würde jedes Mitglied des Organkreises seine eigene Steuererklärung (Formulare Nr. 2050-2057, 2058-A bis 2059-G und 2065-SD) einreichen, während die Muttergesellschaft die Konzernübersichten (insbesondere 2058-ER-SD, 2058-TS-SD, 2058-RG-SD, 2058-DG-SD, 2065-SD) einreichen würde.
F Eine „vertikale“ steuerliche Organschaft ist somit für das Tandem Gesellschaft FR 2 SAS und Gesellschaft FR 3 SARL machbar, wobei jedoch ohne Vornahme einer Umstrukturierung der Kapitalverhältnisse (z. B. Einbringung, Fusion oder Veräußerung, die es der gewählten französischen Organträgerin ermöglicht, 95 % der anderen französischen Gesellschaft zu halten) nicht zusätzlich die Gesellschaft FR 1 SAS einbezogen werden kann.
3. Horizontale Organschaft zwischen französischen Schwestergesellschaften unter der Kontrolle einer Muttergesellschaft, die Mitglied der EU oder des EWR ist, und die Auswirkungen der Zwischenschaltung einer Schweizer Gesellschaft
Bei der horizontalen steuerlichen Organschaft können französische Schwestergesellschaften einbezogen werden, wenn sie zu mindestens 95 % von einer „nichtansässigen Muttergesellschaft“ gehalten werden, die in der EU oder im EWR ansässig ist und einer der Körperschaftsteuer (IS) gleichwertigen Steuer unterliegt. Eine der Schwestergesellschaften fungiert in Frankreich als Organträgerin, nach Regeln, die der vertikalen steuerlichen Organschaft entsprechen, jedoch mit spezifischen Anpassungen.
Die Regelung sieht vor, dass ausländische Gesellschaften (in unserem Fall: Holding CH AG) Gesellschaften sind, über die die nichtansässige Muttergesellschaft, d. h. die Gesellschaft DE AG, indirekt zu mindestens 95 % die französische Muttergesellschaft hält, also die Gesellschaft FR 2 SAS oder die Gesellschaft FR 1 SAS.
Diese ausländischen Unternehmen müssen zwingend folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat ansässig sein, der dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört und mit Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, das eine Amtshilfeklausel zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht enthält;
- Sie müssen in einem dieser Staaten einer der französischen Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer unterliegen;
- Sie müssen zu mindestens 95 % von der nichtansässigen Muttergesellschaft gehalten werden.
Damit ihre französischen Tochtergesellschaften Zugang zum System der horizontalen steuerlichen Organschaft erhalten können, müssen ausländische Gesellschaften bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der Sitz dieser nach Artikel 223 A des CGI (französisches Steuergesetzbuch) als „Zwischengesellschaften“ bezeichneten Rechtseinheiten muss sich in der Europäischen Union oder in einem Staat befinden, der dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehört und mit Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, das eine Amtshilfeklausel zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht enthält (d. h. in der Praxis Island, Norwegen und Liechtenstein).
Eine „horizontale“ steuerliche Organschaft zwischen französischen Schwestergesellschaften ist in der steuerlichen Regelung nicht vorgesehen, wenn eine ausländische Gesellschaft nach Schweizer Recht zwischen der in der EU (Deutschland) niedergelassenen, nicht in Frankreich ansässigen Muttergesellschaft und den französischen Tochtergesellschaften zwischengeschaltet ist.
Zur Information: Das Verwaltungsberufungsgericht (Cour administrative d’appel – CAA) von Paris hat am 1. März 2024 eindeutig bestätigt, dass es einer französischen Gesellschaft als „Organträgerin“ nicht möglich ist, eine horizontale steuerliche Organschaft zwischen französischen Gesellschaften – Tochter-, Schwestergesellschaften oder verbundenen Gesellschaften – zu bilden, wenn diese mittelbar über „ausländische Gesellschaften“ nach Schweizer Recht gehalten werden, die nicht zur EU bzw. zum EWR gehören (CAA Paris, 1. März 2024, Rs. 22PA00055).
Fazit
Daraus können wir schließen, dass das System:
- der vertikalen steuerlichen Organschaft unmittelbar zwischen der Gesellschaft FR 2 SAS (Organträgerin) und der Gesellschaft FR 3 SARL eingerichtet werden kann – vorbehaltlich der Angleichung der Abschlussstichtage, der Körperschaftsteuerpflicht sowie der Stellung des Antrags und der Genehmigungen –, jedoch nicht für die Einbeziehung der Gesellschaft FR 1 SAS geeignet ist, solange keine Umstrukturierung vorgenommen wird, welche die 95 %ige Beteiligung durch die französische Organträgerin sicherstellt. Ich nehme an, dass eine steuerliche Organschaft mit der Gesellschaft FR 2 SAS als Muttergesellschaft und der Gesellschaft FR 3 SARL nur begrenzten Nutzen hätte.
- der horizontalen steuerlichen Organschaft zwischen der Gesellschaft FR 1 SAS und der Gesellschaft FR 2 SAS (sowie gegebenenfalls der Gesellschaft FR 3 SARL) mit Wahl einer französischen Organträgerin nicht umgesetzt werden kann, da – obwohl die nicht in Frankreich ansässige Muttergesellschaft (Gesellschaft DE AG) ihren Sitz in der EU hat – die französischen Gesellschaften, die sie indirekt über die zwischengeschaltete Schweizer Holding hält, ein Hindernis für die Zugehörigkeit zu einer horizontalen Organschaft darstellen.
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