Die Förderung von Unternehmensgründungen in Frankreich wird 2026 weniger großzügig
Seit dem 1. Januar 2026 kommt die Acre-Beihilfe weniger Unternehmensgründern und -übernehmern zugute und ist auch finanziell weniger umfangreich.
Die Beihilfe zur Unternehmensgründung oder -übernahme (Acre) ermöglicht es Personen, die in Frankreich ein Unternehmen gründen oder übernehmen, während der ersten 12 Monate ihrer Tätigkeit von einer Befreiung von ihren persönlichen Sozialabgaben (Kranken- und Mutterschaftsversicherung, Rentenversicherung, Invaliditäts- und Todesfallversicherung sowie Familienbeihilfen) zu profitieren.
Das Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung für 2026 hat den Kreis der Begünstigten der Acre-Beihilfe eingeschränkt und den Befreiungssatz für Sozialabgaben für Zeiträume ab dem 1. Januar 2026 gesenkt.
In der Praxis: Der Antrag auf Acre-Beihilfe muss bei der Urssaf gestellt werden.
Eine Verringerung der Zahl der Begünstigten in Frankreich
Aus der Acre-Regelung ausgeschlossen sind alle Selbstständigen (außer Kleinstunternehmer), die nicht unter eine der Kategorien des Artikels L5141-1 des Arbeitsgesetzbuchs fallen.
Von nun an können folgende Personen von dieser Befreiung profitieren:
– Personen, die unter eine der Kategorien des Artikels L5141-1 des Arbeitsgesetzbuchs fallen (unabhängig davon, ob sie Kleinstunternehmer sind oder nicht);
– Gründer oder Übernehmer eines Unternehmens mit Sitz in einem französischen Revitalisierungsgebiet (ZFRR oder ZFRR +);
– und wie bisher die mitarbeitenden Ehepartner eines Selbstständigen (außer Kleinstunternehmer), der Anspruch auf Acre hat.
Präzisierung: Unter Artikel L5141-1 des Arbeitsgesetzbuchs fallen insbesondere Arbeitsuchende, die Arbeitslosengeld beziehen, Arbeitsuchende, die kein Arbeitslosengeld beziehen und in den letzten 18 Monaten mindestens 6 Monate bei France Travail gemeldet waren, Bezieher von RSA (Sozialhilfe), Personen im Alter von 18 bis unter 26 Jahren, Personen unter 30 Jahren, die behindert sind oder die Voraussetzung der vorherigen Beschäftigungsdauer für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht erfüllen, Arbeitnehmer oder Personen, die von einem Unternehmen entlassen wurden, das sich in einem Sanierungs-, Restrukturierungs- oder Insolvenzverfahren befindet, und die ein Unternehmen ganz oder teilweise übernehmen, sowie natürliche Personen, die ein Unternehmen in einem vorrangigen Stadtteil gründen oder übernehmen.
Eine Verringerung des Betrags der Beitragsbefreiung
Bislang galt eine vollständige Befreiung von den Sozialabgaben, wenn der Unternehmer ein Jahreseinkommen von weniger als oder gleich 75 % der jährlichen Obergrenze der Sozialversicherung (Pass) erzielte, d. h. 36.045 € im Jahr 2026.
Seit dem 1. Januar 2026 darf der Betrag der Beitragsbefreiung (der noch per Dekret festgelegt werden muss) 25 % dieser Beiträge nicht überschreiten.
Wie bisher gilt die Beitragsbefreiung, die weiterhin für 12 Monate gilt:
– degressiv für ein Einkommen von mehr als 75 % und weniger als 100 % der Pass (48.060 € im Jahr 2026);
– null für ein Einkommen, das mindestens der Pass entspricht.
Ausnahme: Für Landwirte gilt daher weiterhin die Acre-Regelung, wie bis zum 31. Dezember 2025 vorgesehen.
Art. 23, Gesetz Nr. 2025-1403 vom 30. Dezember 2025, Amtsblatt vom 31.
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