Welche Frist gilt für die Beantwortung der Stellungnahme eines Unternehmens nach einer Steuerprüfung in Frankreich? admin April 15, 2025

Welche Frist gilt für die Beantwortung der Stellungnahme eines Unternehmens nach einer Steuerprüfung in Frankreich?

Die französische Steuerverwaltung muss innerhalb von 60 Tagen auf die Bemerkungen eines KMU antworten, das im Rahmen einer Steuerprüfung kontrolliert wird.

Wenn die Steuerverwaltung einem geprüften Unternehmen einen Vorschlag für eine Steuerberichtigung zustellt, verfügt dieses über eine Frist von 30 Tagen, um diesen anzufechten, die um weitere 30 Tage verlängert werden kann, wenn es dies innerhalb der ursprünglichen Frist beantragt.

Achtung: Das Schweigen des Unternehmens, während der 30-tägigen Frist gilt als stillschweigende Annahme der Berichtigung.

Die Steuerverwaltung ihrerseits ist im Prinzip an keine Frist gebunden, um auf diese „Bemerkungen“ zu antworten, außer im Rahmen einer Steuerprüfung, die ein KMU betrifft. In diesem Fall muss die Steuerverwaltung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Stellungnahme des KMU antworten. Das Ausbleiben einer Antwort innerhalb dieser Frist gilt als Zustimmung zu den Bemerkungen.

Hinweis: Diese Antwortfrist gilt insbesondere für Unternehmen mit einem Umsatz von höchstens 1,526 Mio. € für industrielle oder kommerzielle Tätigkeiten, die den Verkauf von Gütern oder die Bereitstellung von Wohnraum betreffen, sowie für Unternehmen mit einem Umsatz von höchstens 460 000 € für andere Tätigkeiten, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen. Aber Achtung: Sie gilt nicht, wenn der Umsatz den Schwellenwert überschreitet, der nur für eines der geprüften und berichtigten Geschäftsjahre gilt.

In diesem Zusammenhang hat der Staatsrat in Übereinstimmung mit der Position der Steuerverwaltung gerade klargestellt, dass die 60-Tage-Frist eine Freifrist ist. Mit anderen Worten: Die Frist wird ohne Berücksichtigung des Tages ihres Beginns oder ihres Endes berechnet (Staatsrat, 18. Februar 2025, Nr. 492413).

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