Vertragsneuverhandlungsentschädigungen: unterliegen sie der französischen Mehrwertsteuer?
Wird ein Handelsvertrag neu verhandelt oder vorzeitig beendet, ist es üblich, dass eine Partei der anderen eine Entschädigung zahlt. Eine Frage stellt sich dabei häufig: Unterliegt diese Entschädigung der Mehrwertsteuer? Die Antwort hängt in erster Linie von der tatsächlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Natur der Entschädigung ab.
Betrachten wir ein konkretes Beispiel.
Die französische Gesellschaft A, ein Dienstleistungsunternehmen, hat am 1. März 2022 mit der französischen Gesellschaft
B SAS, ihrer Kundin, einen Vertrag mit einer festen Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossen. B ist eine französische Tochtergesellschaft eines österreichischen Konzerns.
Im Jahr 2024 entsteht ein Rechtsstreit: B möchte die Vertragslaufzeit neu verhandeln. Nach Verhandlungen erzielen die Parteien im Jahr 2025 eine Einigung. Der Vertrag endet schließlich vorzeitig zum 31. Dezember 2026, und B verpflichtet sich, A eine Entschädigung in Höhe von 1.000.000 € zu zahlen, fällig Anfang 2026.
Diese Entschädigung verfolgt ein klares Ziel: den Schaden auszugleichen, den A durch die Verkürzung der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit erleidet. Sie vergütet weder eine zusätzliche Dienstleistung noch eine neue Leistung und stellt keine Gegenleistung für eine besondere Verpflichtung von A dar.
Grundsatz zur Mehrwertsteuer
Nach französischem und europäischem Steuerrecht unterliegt die Mehrwertsteuer nur dann der Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung,
- die gegen Entgelt erbracht wird,
- mit einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zahlung und der erbrachten Leistung.
Mit anderen Worten: Ein Betrag unterliegt nur dann der Mehrwertsteuer, wenn er die unmittelbare Gegenleistung für eine eindeutig identifizierbare Leistung darstellt.
Entschädigung oder verdeckte Vergütung?
Die zentrale Schwierigkeit liegt daher in der rechtlichen Qualifikation der Entschädigung.
Dabei sind zwei Situationen zu unterscheiden:
- Die Entschädigung mit Schadensersatzcharakter: Sie dient dem Ausgleich eines wirtschaftlichen Schadens (entgangene Marge, organisatorische Störungen, vorzeitige Vertragsbeendigung ). In diesem Fall stellt sie keine Gegenleistung für eine Dienstleistung dar.
- Die Entschädigung als Vergütung eines Verhaltens: etwa für die Zustimmung zu einer Vertragsauflösung, den Verzicht auf ein Recht oder die Erbringung einer bestimmten Leistung. In diesem Fall kann die Steuerverwaltung von einer steuerpflichtigen Dienstleistung ausgehen.
In unserem Beispiel ist die von B gezahlte Entschädigung:
mit der vorzeitigen Beendigung des Vertrags verbunden,
– bestimmt zum Ausgleich des wirtschaftlichen Schadens von A, – keine Vergütung für eine Dienstleistung oder neue Verpflichtung.
Es besteht daher kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und einer von A erbrachten Leistung.
Steuerliche Konsequenz: keine Mehrwertsteuer
Unter diesen Umständen stellt die Entschädigung in Höhe von 1.000.000 € eine echte Schadensersatzleistung dar.
Sie fällt nicht in den Anwendungsbereich der französischen Mehrwertsteuer.
Konkret bedeutet dies:
A stellt keine Mehrwertsteuer auf diese Entschädigung in Rechnung,
– der Betrag wird netto vereinnahmt,
– er bleibt jedoch als außerordentlicher Ertrag körperschaftsteuerpflichtig nach den geltenden handels- und steuerrechtlichen Vorschriften.
Ein wesentlicher Hinweis
Die steuerliche Behandlung hängt ausschließlich von der Vertragsgestaltung und der wirtschaftlichen Realität ab.
Daher ist es entscheidend, dass:
- die Vereinbarung aus dem Jahr 2025 den entschädigenden Charakter der Zahlung eindeutig festhält,
- der ersetzte Schaden klar identifizierbar ist (entgangener Umsatz, nicht realisierte Marge, angefallene Kosten …),
- keine Vertragsklausel darauf hindeutet, dass die Zahlung eine Dienstleistung oder Verpflichtung vergütet.
Im Falle einer steuerlichen Außenprüfung ist diese Analyse entscheidend, um die Nichtanwendung der Mehrwertsteuer abzusichern.
Zusammenfassung
Wird eine Entschädigung im Rahmen einer Vertragsneuverhandlung oder einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ausschließlich zur Wiedergutmachung eines Schadens gezahlt, unterliegt sie grundsätzlich nicht der Mehrwertsteuer.
Jeder Einzelfall bleibt jedoch eine Frage der rechtlichen Qualifikation, die eine sorgfältige Analyse des Vertrags und seiner Zusatzvereinbarungen erfordert.
Die Kanzlei Baeumlin & Associé ist auf internationales Steuerrecht spezialisiert und begleitet regelmäßig französische und ausländische Unternehmensgruppen bei der Analyse von Entschädigungszahlungen und vertraglichen Zahlungsströmen, insbesondere in grenzüberschreitenden Konstellationen.
Die Mitarbeiter der Kanzlei sprechen Deutsch und Englisch und erleichtern damit den Austausch mit ausländischen Muttergesellschaften und internationalen Partnern.
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